|
||||
|
|
Aktuelles
Konzept zur Psychologischen Beratung
der niedersächsischen Schulen und zur Struktur eines
künftigen Dezernats 5 der Landesschulbehörde
Die wissenschaftliche Psychologie beschäftigt sich mit dem Verhalten, dem Lernen, dem Denken und Fühlen und den Beziehungen von Menschen als Individuen und in Gruppen. Damit ist psychologisches Wissen ein wesentliches Fundament von Unterricht und Erziehung in der Schule.
Die erforderliche schulpsychologische Beratung sowie die psychologische Unterstützung der Schulen im Arbeits- und Gesundheitsbereich werden im Dezernat 5 der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bereitgestellt. Schulpsychologie richtet sich an alle an Schule beteiligten Personen bei psychologisch relevanten Frage- und Problemstellungen des aktuellen Schulgeschehens.
Psychologische Arbeit an Schulen ist dabei immer Schul- und Qualitätsentwicklung.
Der Dezernatsteil Arbeits- und Gesundheitsschutz erweitert psychologische Beratung im Hinblick auf die Beschäftigung mit dem Thema „Lehrergesundheit“. Die Arbeit der Fachkräfte in diesem Bereich richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen dem Kultusministerium bzw. der Landesschulbehörde und den Personalvertretungen. Sie ist nicht Gegenstand dieses Konzepts.
Die Aufgaben in der Schulpsychologie werden von Psychologinnen und Psychologen mit Diplom- oder Masterabschluss wahrgenommen. Sie arbeiten als Dezernentinnen und Dezernenten für Schulpsychologie und unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den fachlichen Standards sowie den rechtlichen und ethischen Bestimmungen des Berufs[1].
Die Dezernentinnen und Dezernenten für Schulpsychologie steuern den nachgeordneten Bereich von Beratung und Unterstützung. Ihnen können weitergebildete Lehrkräfte bzw. schulsozialpädagogische Fachkräfte der Schulen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigeordnet werden.
Das Dezernat wird durch eine Diplom-Psychologin bzw. einen Diplom-Psychologen (analog Master) geleitet.
Schulpsychologische Beratung in der zukünftigen Niedersächsischen Landesschulbehörde
Schulpsychologische Beratung ist gemäß §120 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)[2]berät sie alle an Schule Beteiligten: Schülerinnen und Schüler und ihre Bezugspersonen, Lehrende, Schulleitung, Schulaufsicht, Schulverwaltung und gesetzgebende Gremien mit dem Ziel, die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Psychologie im schulischen Handeln als Ressource zu nutzen. Aufgabe der Schulbehörden. Dem Schulgesetz folgend ist sie als Pflichtleistung des Landes und als Dienstleistung für die an Schule Beteiligten definiert. Sie nutzt psychologisches Fachwissen, um die Schule in ihrem Erziehungsauftrag (§2 NSchG) zu unterstützen. Als psychologischer Fachdienst im Schulsystem
Durch differierende Haltungen, Interessen, Sichtweisen, Erwartungen und die unterschiedlichen Professionen der verschiedenen Personengruppen im System Schule kann es in der Beratung zu konkurrierenden und komplementären bzw. sich gegenseitig ausschließenden Anliegen kommen. Das schulpsychologische Handeln richtet sich daher am schulischen Erfolg der Schülerinnen und Schüler, an ihrer individuellen Weiterentwicklung aus.
Grundsätze schulpsychologischer Arbeit[3]
Schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten begleiten und unterstützen die an Schule Beteiligten; dabei fördern sie die Fähigkeit der Beratungspartner, auftretende Probleme in eigener Verantwortung zu bewältigen, sowie die vertrauensvolle und konstruktive Kooperation.
Dafür gelten folgende Grundsätze:
· Freier Zugang
Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht haben einen freien und direkten Zugang zur schulpsychologischen Beratung.
· Freiwilligkeit
Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Beratung ist für die Ratsuchenden freiwillig.
· Kostenfreiheit
Schulpsychologische Diagnostik und Beratung ist für die Ratsuchenden kostenfrei.
· Unabhängigkeit und Neutralität
Schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten nehmen im Schulsystem und in der Beratungsarbeit eine allparteiliche Position ein. Ihre fachlichen Stellungnahmen sind unter Beachtung bestehender Gesetze und Verordnungen unabhängig.
· Schutz des Privatgeheimnisses
Für die schulpsychologische Diagnostik und Beratung ist § 203 StGB verpflichtend.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage schulpsychologischer Tätigkeit ist der zu erstellende Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK).
Aufgaben und Arbeitsweise[4]
Gruppen und Einzelpersonen als Teile des Systems Schule beeinflussen und bedingen sich gegenseitig. Insofern stellen sie unterschiedliche Zugänge zum System Schule dar. Professionelle schulpsychologische Beratung besteht in der Integration dieser Bereiche unter systemtheoretischer Perspektive. Sie ist dabei immer an Personen gerichtet und immer Systemberatung: Sie berücksichtigt Merkmale der Schülerin bzw. des Schülers sowie Merkmale von Unterricht, Schule, Familie und häuslichem Umfeld und bezieht sie als Bedingungsfaktoren und Ressourcen in die gemeinsame Arbeit ein.
Nur wenn mögliche individuelle, soziale oder strukturelle Störungen rechtzeitig erkannt und fachkompetent bearbeitet werden, kann es gelingen, Schule so zu gestalten, dass sie sowohl den Fähigkeiten aller Beteiligten gerecht wird als auch diese zum Nutzen der Gesellschaft entwickelt.
Schulpsychologie übernimmt damit die ihr vom Schulgesetz zugewiesene gesellschaftliche Verantwortung und unterstützt das Schulwesen konzeptionell und operativ auf allen Ebenen von Schule und Schulbehörden. Sie sorgt eigenverantwortlich für die Durchführung sämtlicher schulpsychologischer Maßnahmen und kooperiert mit schulinternen und schulexternen Fachkräften. Sie nimmt damit eine entscheidende Schnittstellenfunktion wahr.
Die Hauptaufgaben richten sich auf die Person des Schülers oder der Schülerin bzw. auf die Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden. Dazu nutzt Schulpsychologie sowohl den auf die konkrete Person oder das konkrete Anliegen bezogenen Zugang (z.B. Beratung des Schülers/ der Schülerin bzw. dessen/ deren Eltern, Lehrkräfte, usw.), als auch die Möglichkeit, zur Professionalisierung Unterrichtender und Führungsverantwortlicher beizutragen (z.B. Supervision, Fort- und Weiterbildung usw.). Dabei hat sie auch das System Schule als Ganzes im Blick, und wirkt hier durch psychologisch fundierte Mitwirkung in der Organisations-, Unterrichts- und Personalentwicklung.
Über die Rahmenbedingungen für Schulpsychologische Beratung und über ihre Aufgaben besteht in der Bundesrepublik Deutschland eine fachliche Vereinbarung.[5]
Die ggf. erforderliche Setzung von Aufgabenschwerpunkten erfolgt regional und landesweit in Dienstbesprechungen und wird von der fachlichen Leitung der Schulpsychologie in den Leitungsgremien der NLSchB und des MK sowie mit den übrigen Fachdezernaten der NLSchB abgestimmt. Dem Regionaldezernat obliegt auch die erforderliche Qualitätssicherung.
Qualifikation/ Qualifizierung
Dezernentinnen und Dezernenten für Schulpsychologie verfügen über den Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums in Psychologie mit einem Diplom oder einem Master in Psychologie bzw. einem vergleichbaren internationalen Abschluss. Sie erwerben in der Regel pädagogische, therapeutische oder organisationspsychologische Zusatzqualifikationen. Der Erwerb entsprechender Qualifikationen, insbesondere auch der Approbation als Psychotherapeut, wird vom Dienstherrn ermöglicht.
Sie kennen psychotherapeutische, insbesondere systemische und lerntherapeutische Verfahren und besitzen umfangreiche Informationen über das Schulsystem in Niedersachsen, die Situation in den Schulen vor Ort und die örtliche psychosoziale Infrastruktur. Sie sind qualifiziert im Umgang mit Gruppen und in der Gestaltung von Fortbildungsveranstaltungen.
In regelmäßigen Besprechungen in den Regionalabteilungen und auf Landesebene wird die Zusammenarbeit fachlich koordiniert. Die Methoden der Arbeit werden in Dienstbesprechungen, Fortbildungen und kollegialen Supervisionsgruppen entwickelt und reflektiert bzw. evaluiert. Die regelmäßige Fortbildung und die Teilnahme an externen Supervisionen bilden dabei weitere Qualitätsmerkmale.
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen verfügen über Qualifikationen, die weitere berufliche Entwicklungen ermöglichen. Die Schulpsychologie verfügt über Dienstposten unterschiedlicher Wertigkeit, die dem Anforderungsgrad und der Komplexität der Aufgaben angemessen sind.
Personalentwicklung
Da sich Schulpsychologie als Teil der Landesschulbehörde, die neben der Aufsichtsfunktion auch den Unterstützungsauftrag für die eigenverantwortliche Schule hat, an der schulischen Nachfrage und den schulischen Erfordernissen orientieren muss, ist sie regional, d.h. schul- und ortsnah zu positionieren. Bei der regionalen Präsenz sind Erreichbarkeitsmöglichkeiten für Ratsuchende und die Nähe zu den Kunden zu berücksichtigen. Eine Dienststelle pro Landkreis bzw. kreisfreie Stadt ist dabei aus fachpsychologischer Sicht zwingend erforderlich.
Der Personalbestand in der Schulpsychologie ist zur Wahrnehmung der aufgeführten Aufgaben aufzustocken. In einem ersten Schritt gehen die Verbände von insgesamt 100 Stellen aus. Mittelfristig ist eine schrittweise Erhöhung der Personalausstattung zu gewährleisten.
Das im Februar 2010 von Prof. Dollase vorgestellte wissenschaftliche Gutachten zur Situation der Schulpsychologie in Deutschland und Niedersachsen fordert 250 schulpsychologische Stellen[6], um ein wirksames und nachhaltiges psychologisches Beratungssystem für das niedersächsische Schulsystem aufzubauen.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert eine fachgerechte räumliche Unterbringung, eine Ausstattung mit Arbeitsmaterialien auf Aktualitätsstand sowie ausreichendes Assistenzpersonal (s. Anlage 1)
Hannover, Juni 2010
Verband Niedersächsischer
Schulpsychologen
Dipl.-Psych. Ralf Connemann
Gottfried-Keller-Str. 1
26131 Oldenburg
Fon 0441 507509
E-Mail: Ralf(dot)Connemann(at)web(dot)de
Anlage 1: Ausstattung und Assistenzkräfte
Schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten werden von Verwaltungsangestellten unterstützt, die Sekretariatsaufgaben und psychologische Hilfstätigkeiten wahrnehmen und die Erreichbarkeit ermöglichen[7].
Zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit gehören zur Schulpsychologie eine Ausstattung mit Assistenzpersonal, die diesen Aufgaben gerecht wird. Dabei ist davon auszugehen, dass pro Dezernent bzw. Dezernentin eine halbe Assistenzkraft zur Verfügung steht. Bei den vergrößerten Aufgabenbereichen fällt mehr Verwaltungsaufwand an. Die Assistenzkräfte stellen die Erreichbarkeit bei den erforderlichen Tätigkeiten der schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten außerhalb der Dienststelle sicher.
[1] Vgl.: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, www.bdp-verband.org; Psychotherapeutenkammer Niedersachsen, www.pk-nds.de; Psychotherapeutengesetz, BGB I PsychThG; Verletzung des Privatgeheimnisses, StGB § 203
[2] NSchG, Kommentar mit Ausführungen, Seyderleben/ Nagel/ Brockmann/ Littmann, Kommunal- und Schulverlag GmbH+Co., Wiesbaden Okt. 1998 und Nachlieferung
[3] Vgl. BDP, Berufsprofil Schulpsychologie, www.bdp-schulpsychologie.de
[4] Vgl. BDP, Berufsprofil Schulpsychologie, www.bdp-schulpsychologie.de
[5] Vgl. BDP, Berufsprofil Schulpsychologie, www.bdp-schulpsychologie.de
[6] Dollase, R. (2010). Situation der Schulpsychologie in Deutschland und in Niedersachsen im internationalen Vergleich. Gutachten im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung.
[7] Vgl. die zu erstellende Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung für Assistenzkräfte in der Schulpsychologischen Beratung
|
|||